Zurück

Feuerwehrleute haben keine erste Tätigkeitsstätte

Feuerwehrleute, die ihren Dienst naturgegebenermaßen an verschiedenen Einsatzstellen leisten, können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28. November 2019 (Az. 6 K 1475/18) einem klagenden Feuerwehrmann recht gegeben. Der Mann ist bei einer Landesbehörde als Feuerwehrmann angestellt und hat seinen Dienst – jeweils 24-Stunden-Schichten – nach besonderer Einzelweisung alternativ an vier verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten.

In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Fahrten von seiner Wohnung zur Feuerwache als Dienstreisen geltend. Das Finanzamt erkannte dies aber nicht an, da es sich um Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gehandelt hätte.

Das sahen die Richter in Rheinland-Pfalz anders: Die an 112 Tagen aufgesuchte Feuerwache sei nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Die Vorschrift setze nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer entweder einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet sei oder dort dauerhaft mindestens je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden solle. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Finanzamt inzwischen Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI B 112/19).

(FG Rheinl.-Pf. / STB Web)

Artikel vom 13.01.2020