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Kein Rechtsschutzbedürfnis bei geringem Streitwert

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit eines Säumniszuschlags in Höhe von 4,50 € geltend gemacht wird, kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung war eine Aktiengesellschaft (AG). Das FG Münster hat in seinem Beschluss vom 30.5.2021 (Az. 15 V 408/22) hierzu ausgeführt, dass der AG bereits ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein Interesse, das nach allgemeiner Anschauung als so gering anzusehen sei, dass es nicht die Inanspruchnahme der starken Rechtsschutzeinrichtungen rechtfertige, sei nicht schutzwürdig. Dabei orientierte sich das Gericht an den Bagatellgrenzen der Kleinbetragsverordnung. Da die AG obendrein nur die Verfassungsmäßigkeit des in den Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteils angriff, lag ihr Begehren sogar noch deutlich unterhalb von 4,50 Euro.

In dem Fall kam noch ein weiterer Aspekt hinzu, den das Gericht in den Blick nahm: Die ersatzfähigen Kosten des Prozessvertreters beliefen sich im vorliegenden Verfahren auf knapp 112 Euro und überstiegen den Streitwert damit um ein Vielfaches. Da der Prozessbevollmächtigte beim selben Finanzgericht offenbar in einer Vielzahl von Verfahren die Aussetzung der Vollziehung von Abrechnungsbescheiden über Säumniszuschläge beantrage, gehe es offensichtlich nicht ernsthaft um die Aussetzung der Kleinstbeträge, sondern um die Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung, so das Gericht.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 16.06.2022